§107/3 ERZIEHUNGSBERATUNG

Angeordnete Erziehungsberatung lt. §107 Abs.3 Außerstreitgesetz

Seit 1.Februar 2013 kann der Richter/die Richterin im Zuge eines Scheidungsverfahrens “zur Sicherung des Kindeswohls” eine Familien-, Eltern oder Erziehungsberatung anordnen. In diesen Beratungen sollen strittige Fragen zur Obsorge und zum Kontaktrecht “zum Wohl des Kindes” geklärt werden. Diese Beratungen unterstützen die Eltern, ihren Blick auf die Nöte und Bedürfnisse des Kindes zu richten.

Ich bin seitens des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, diese vorgeschriebenen Beratungen durchzuführen:

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • im Falle hocheskalierter Konflikte zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Anordnung eines begleiteten Kontakts
  • bei länderübergreifenden Scheidungs- oder Trennungsprozessen
  • wenn Anlass zur Sorge bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht
  • im Zusammenhang mit der Entziehung der Obsorge bzw. nach Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Das Gericht legt fest, in welchem Stundenausmaß die Beratung stattfinden soll. Beide Eltern nehmen teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.

Die Kosten für diese angeordneten Beratungen sind von den Eltern zu tragen.

Unverbindliche Kontaktaufnahme über mein Kontaktformular.